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Gleichbehandlung der Lehrkräfte in der gesetzlichen Unfallversicherung PDF Drucken E-Mail

Der VDP fordert die Politik in Bund und Ländern auf, Lehrer an den allgemein bildenden und beruflichen Ersatzschulen in der Unfallversicherung ihren staatlichen Kolleginnen und Kollegen gleichzustellen. Diese sind beitragsfrei über die Landesunfallkassen unfallversichert. Lehrerinnen und Lehrer, die an Schulen in freier Trägerschaft tätig sind, müssen hingegen bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften versichert werden, was nicht unerhebliche Beiträge verursacht, die zulasten der Eltern sowie Schülerinnen und Schüler gehen.

Für den Kreis der Schülerschaft wurde bereits vor einigen Jahren eine Reform in dieser Frage herbeigeführt: Heute werden sämtliche Schüler, egal ob in staatlichen oder freien Schulen, unentgeltlich bei den Landesunfallkassen bzw. Gemeindeunfallversicherungsverbänden versichert. Diese Änderung wurde damals zu Recht damit begründet, dass Schulen in freier Trägerschaft neben und anstelle staatlicher und kommunaler Schulen eigenverantwortlich öffentliche Bildungsaufgaben wahrnehmen.

Eine entsprechende Regelung ist auch für den Bereich der Lehrkräfte dringend geboten. Der Verband schlägt deshalb in einer bundesweiten Kampagne die Ergänzung des § 128 Absatz 1 Ziffer 3 SGB VII vor:

§ 128 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich

Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind zuständig

1. für die Unternehmen des Landes

1a.....

2.....

3. für Schüler und Beschäftigte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft

4.... usw.

Es handelt sich um ein im Bundesrat zustimmungspflichtiges Bundesgesetz.

 
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