| Anhörung zum Dienstleistungsrichtliniengesetz M-V |
|
|
|
|
Anhörung zum Entwurf des Dienstleistungsrichtliniengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (DRG M-V)
zu dem Entwurf des Dienstleistungsrichtliniengesetzes (DRG M-V) möchte der Verband Deutscher Privatschulen, Landesverband Nord (VDP Nord) wie folgt schriftlich Stellung nehmen: 1. Der VDP Nord vertritt die politischen Interessen von allgemein bildenden und beruflichen Schulen in privatrechtlicher Trägerschaft sowie solchen Institutionen, die als Einrichtungen der Weiterbildung von der mit o. g. Gesetzentwurf vorgesehenen Änderung des Weiterbildungsgesetzes M-V sowie von dem Gesetz zur Errichtung von Stellen mit der Bezeichnung „Einheitlicher Ansprechpartner“ und zur Übertragung von Aufgaben auf die Wirtschaftskammern (EAPG M-V) betroffen sind. Von Relevanz für unsere Mitglieder ist in diesem Zusammenhang die Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Weiterbildungsgesetzes M-V sowie des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen auf die Wirtschaftskammern des Landes. 2. Der Verband kritisiert die Konzentration der Abwicklung des Verfahrens für die staatliche Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung bei den Wirtschaftskammern des Landes durch Artikel 7 des Gesetzentwurfs. Die in § 2 WBG M-V vorgesehene Abwicklung des Verwaltungsverfahrens über eine einheitliche Stelle begegnet erheblichen wettbewerbsrechtlichen Bedenken. a) Als gewerbliche tätige Körperschaften stehen die Wirtschaftskammern des Landes, insbesondere die Industrie- und Handelskammern, im Wettbewerb mit sonstigen gewerblich tätigen Weiterbildungsdienstleistern. Auf dem Weiterbildungssektor ergibt sich ein als stark umkämpft anzusehender Dienstleistungsmarkt, bei dem die Kammern teilweise durch gewerbliche und gemeinnützige Tochterunternehmen bereits jetzt aufgrund hoheitlicher Kompetenzen z. B. im Zusammenhang mit Berufsabschlussprüfungen eine marktbeherrschende Stellung einnehmen. Andersherum hat es der Landesgesetzgeber bis heute versäumt, Regelungen zur Anerkennung und Prüfungszulassung für die Teilnehmer zu erlassen, die sich auf entsprechende berufliche Abschlüsse und Weiterbildungen bei einem anderen Bildungsanbieter vorbereiten. So hat das Land Mecklenburg-Vorpommern bis heute keinen Gebrauch von der durch das in 2005 novellierte Berufsbildungsgesetz (BBiG) geschaffenen Möglichkeit gemacht, etwa die Anrechnung beruflicher Vorbildung (§ 7) oder die Zulassung zur Kammerprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (§ 43) landesgesetzlich durch Rechtsverordnung zu regeln, um den Marktzugang für Bildungsdienstleister außerhalb der Kammern zu erleichtern. Bei Umsetzung des vorliegenden Gesetzentwurfs würde dieser sich zunehmend als wettbewerbsverzerrend darstellende und kartellrechtlich bedenkliche Zustand weiter perpetuiert werden und die Monopolisierung der Bildungsdienstleistungen bei den Kammern zulasten anderer gewerblich oder gemeinnützig tätiger Unternehmen weiter verschärfen. b) Die Konzentration des Anerkennungsverfahrens bei den Wirtschaftskammern begegnet aus wettbewerbsrechtlicher Sicht weiteren Bedenken: Die Anerkennung als „Staatlich anerkannte Einrichtung der Weiterbildung“ ist mit Blick auf die Anerkennungsvoraussetzungen auch Qualitätszertifizierung. Für die Dienstleistungsunternehmen ist sie deshalb oft Marktzugangsvoraussetzung, da die Teilnehmer zwischen den verschiedenen Anbietern zu Recht frei auswählen können. Auch unter diesem Gesichtspunkt stellt sich die Konkurrenz zwischen antragstellenden und prüfenden Einrichtungen als sehr bedenklich dar, da sie geeignet ist, andere Wettbewerber vom Markt zu drängen oder von vornherein auszuschließen. c) Die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen setzt voraus, dass antragstellende Einrichtungen in erheblichem Umfang Auskunft über ihre wirtschaftliche und personelle Situation offen legen. Daneben sind sie naturgemäß verpflichtet, die gesamte Planung der Weiterbildungsveranstaltungen bis hin zu Lehrplänen, Lehrmethoden sowie personeller und räumlicher Ausstattung in dem Verfahren zur Verfügung zu stellen. Bei einer Konzentration des Verfahrens bei den auf dem Aus- und Weiterbildungsmarkt konkurrierenden Wirtschaftskammern würde der bloße Anschein einer Missbrauchsgefahr das hierfür in höchstem Maße erforderliche Vertrauensverhältnis erschüttern. So sehen sich die antragstellenden Einrichtungen mit der Gefahr konfrontiert, dass innovative Weiterbildungsangebote, die gegenüber den einheitlichen Stellen offen gelegt werden, für Zwecke der Weiterbildung und Erstausbildung kopiert werden könnten. 2. Der Verband kritisiert aus den oben dargestellten Gründen auch die Konzentration der Abwicklung des Verfahrens für die staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten in den Gesundheitsfachberufen bei den Wirtschaftskammern des Landes durch Artikel 2 des Gesetzentwurfs. 3. Eine Zuständigkeit der Wirtschaftskammern käme aus Sicht des Verbandes und der von uns vertretenen Einrichtungen allenfalls in Märkten in Betracht, wo die Kammern oder ihr angeschlossene Unternehmen bzw. -beteiligungen weder jetzt noch in Zukunft tätig sind. Der vorliegende Gesetzentwurf bietet mit Blick auf die wettbewerbliche Konkurrenzsituation zwischen antragstellenden und prüfenden Institutionen und die damit verbundene Missbrauchsgefahr keine Antwort und sollte wegen des erforderlichen Vertrauensverhältnisses in dieser Form nicht verabschiedet werden. 4. Schließlich weisen wir darauf hin, dass die größte Anzahl der Bildungsdienstleister bereits über Zertifizierungen nach den Verfahren von AZWV, DIN oder anderen Regelungen verfügen. Unter Verweis auf das Kernanliegen der EU-Dienstleistungsrichtlinie, nämlich die Entbürokratisierung von Verwaltungsverfahren, regen wir an, die staatliche Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung in MV zumindest bei solchen Unternehmen an die Trägerzertifizierung zu knüpfen. Das Anerkennungsverfahren könnte in diesem Fall auf die förmliche Feststellung der Zertifizierung beschränkt werden. Schwerin, 13. Juli 2009 Dr. Barbara Dieckmann Christian Schneider |